Hallo Walter,
grundsäztlich sind beide Ansätze gut und mir wäre es am liebsten beide stünden zur Verfügung und man könnte dann wählen. Warum? Weil völlig unklar ist, was beim Kunden am Ende am ehesten angenommen wird und man dann individuell noch reagieren kann.
Aber rechtlich hätte ich noch folgende Anmerkungen/Ergänzungen...
Zu Vorschlag 1 und 2 hätte ich die Anmerkung, dass die Belehrung selbstvertändlich IMMER VOR der Erklärung zur vorzeitigen Tätigkeitsaufnahme zur Verügung stehen muss, denn es ist die Grundlage für seine Erklärung. Per Gesetz muss der Verbraucher diese Erklärung in Kenntnis abgeben!
Zu Vorschlag 1 hat den Vorteil, dass der Kunde das Exposé sofort erhält und selbst entscheiden kann ob er es öffnen will und eine PIN anfordert. Doch manche haben auch Angst einen Link zu klicken (Trojaner, Viren, etc.). Ausserdem sehe ich die Problematik, dass es immer eine individuelle PIN sein muss. So macht es Expose8. Das Problem bei der PIN-Lösung ist allerdings, dass es nicht gerade sehr Kundenfreundlich ist, wenn der Kunde jedesmal die PIN rauskramen muss, bevor er sich die schönen Bilder anschauen kann. fio sagt, sie hätten eine PIN, die nach ablauf der 14 Tage deaktiviert wird. Das wäre das beste, ließe sich aber wenn überhaupt nur mit einem Lizenzserver lösen.
Zu Vorschlag 2 meine ich dass es eigentlich die bessere Lösung ist, aber auch hier gibt es das Linkg klick problem. ALLERDINGS reicht es KEINESFALLS nur einen Download anzubieten!!! Klar kann man einen Download anbieten, sobald die Erklärungen abgegeben wurden, doch es muss IN JEDEM FALL dem Kundnen auch zeitgleich eine E-Mail mit dem Expose zugestellt werden! Warum? Weil es ausserordendlich schwer werden dürfte dem Kunden nachzuweisen, dass er das Exposé überhaupt auf seinen Rechner oder sein Handy geladen hat, selbst wenn er auf der Dowloadseite war und seine IP geloggt wurde. Er könnte den Vorgang abgebrochen haben. Eine E-Mail reicht als Beweis i.d.R. dagegen aus. Am besten fände ich wenn man darüberhinaus eine eigene E-mail-Adresse als BBC angeben könnte, damit man die Zustellung auch supersimpel nachweisen kann.
FlowFact macht übrigens den Fehler, dass sie die den Link in der Email und die Website zum Download als "EINSCHREIBEN" bezeichen. Wie kann man nur so was tun. Da denkt man ja gleich an Gericht und Rechtsanwaltskosten. Besser kann man seine Kunden nicht vertreiben! Also das bitte nicht nachmachen! Der technische Part mit Anerkennung/Download und paralleler E-mailzustellung ist aber nicht schlecht, wenn da noch das BBC ins Spiel käme. So wäre es dann mein Favorit
WICHTIG: Beide Vorschläge berücksichtigen eine rechtliche Kompnente noch nicht ausreichend. Die Belehrung ist nur dann rechtlich gültig (siehe BGB), wenn im Moment der Belehrung über alle Bedingungen aufgeklärt worden ist. D.h. nicht nur Courtage sondern auch AGB ist eine wichtige Vertragsbedingung. Da viele Makler eine AGB haben muss bei der Belehrung nachweislich auch die AGB offenbart worden sein! Bitte keinesfalls Vergessen!
Genug kreativer Input für heute...